Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lip-Tech

Kanal- und RohrreinigunG

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden
„Kunde“)

und dem Auftragnehmer           

Lip-Tech, Geschäftsführer Patryk Lip, Schulstraße 8, 61279 Grävenwiesbach

(im Folgenden „Lip-Tech“)

gelten die folgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen.             

Sie sind jederzeit auch auf der Internetseite www.lip-tech.de
einsehbar.

Diese haben Vorrang vor etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen des
Kunden, es sei denn, Lip-Tech hat diesen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt.

§ 1 Vertrag und Vertragsleistung

(1)  Diese AGB sind mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem
Kunden und Lip- Tech Bestandteil des jeweils geschlossenen Vertrages.

(2)  Vertragsgegenstand ist regelmäßig die Erbringung von Leistungen
im Bereich der Rohr- und Kanalreinigung.

Für Leistungen im Bereich der Kanalsanierung und Kanalreparatur gelten
diese Bestimmungen entsprechend.

Für den Erfolg wird durch Lip-Tech keine Gewähr übernommen, da in
Abwasserrohren unkalkulierbare und nicht bekannte Risiken und Unwägbarkeiten
vorhanden sein können.

(3) Als Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen sind folgende Leistungen umfasst:                                              

§  Verstopfungsbeseitigung

§  Chemische Rohrreinigung

§  Hochdruckreinigung

§  Spiralreinigung 

§  Hydrodynamische Rohr- und Kanalspülung

§  Fräsarbeiten

§  Kamerainspektionen

§  Rohr-Verlaufsortung 

§  Wartung von Entwässerungsanlagen

§  Wartung der Hebeanlagen

§  Rohrsanierung und Rohrreparatur

(4)  Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche
Beauftragung durch den Kunden und die schriftliche Annahme durch Lip-Tech
zustande. Der Kunde kann insbesondere der Eigentümer des Grundstücks oder der
Wohnung, die Hausverwaltung, der Mieter oder auch eine Erbengemeinschaft sein.

(5)  Lip-Tech ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der
beauftragen Leistung oder Teilleistungen zu beauftragen.

§ 2 Leistungspflichten und Erfolg

(1)  Lip-Tech verpflichtet sich, die beauftragte Leistung nach den
derzeit allgemein anerkannten und gültigen Regeln der Technik nach bestem
Wissen und Gewissen zu erbringen.

Lip-Tech wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die beauftragte
Maßnahme durchzuführen und zum bestmöglichen Erfolg zu bringen.

(2)  Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes,
des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der Durchführungsweise obliegt dabei
im Rahmen der beauftragten Leistung allein Lip-Tech beziehungsweise des
entsprechenden Mitarbeiters von Lip-Tech.

Alle Grundsätze von Gründlichkeit und Vorsicht sind dabei zu beachten.

(3) Wegen der vor Arbeitsaufnahme noch nicht bekannten Beschaffenheit der
Verrohrung und / oder Entwässerungsanlage einschließlich des jeweils bestehenden
technischen Zustands oder unzutreffender Angaben des Kunden übernimmt Lip-Tech
keinerlei Haftung für unvorhersehbar auftretende Schwierigkeiten bis hin zu einem
hiermit verbundenen  notwendigen Abbruch
der vorgesehenen Maßnahmen oder dem ausbleibenden Erfolg der beauftragten Beseitigungsmaßnahmen.

Sollten nach Tätigkeitsbeginn unerwartet Hindernisse und Probleme
auftreten, wodurch eine ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigt oder der
gewünschte Erfolg verhindern werden könnte, wird Lip-Tech dies umgehend dem
Kunden mitteilen und über notwendige Schritte zur Auftragserweiterung oder den
notwendigen Abbruch der Arbeiten informieren.

(4) Für den Fall eines notwendig gewordenen
Abbruchs der beauftragten Maßnahme gemäß Absatz 3 schuldet der Kunde die
vereinbarte Vergütung der bis zum Zeitpunkt des erfolgten Abbruchs erbrachten
Leistungen, in jedem Fall zumindest die Kosten der Anfahrt.

Soweit Rohrdefekte, unsachgemäß ausgeführte Entwässerungsanlagen u. ä.
vorliegen, kann Lip-Tech keine Gewähr für die erbrachten Beseitigungsmaßnahmen
und deren Nachhaltigkeit übernehmen.

(5)  Ist eine Leistungserbringung aufgrund des Zustandes der vorhandenen
Entwässerungsanlage unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu
bewerkstelligen, so ist der bisher erbrachte Aufwand, dies schließt auch eine
erfolglose Anfahrt ein, durch den Kunden zu vergüten.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, an der Leistungserbringung mitzuwirken,
soweit dies für die Durchführung der Tätigkeiten von Lip-Tech notwendig wird.

Dies umfasst insbesondere, den Zugang zu allen für die Leistungserbringung
notwendigen Anlagen und Orte sicherzustellen sowie deren bestmögliche
Erreichbarkeit mit einem Einsatzfahrzeug von Lip-Tech zu ermöglichen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, für eine die Stilllegung der
Entwässerungsanlage während der Arbeiten von Lip-Tech Sorge zu tragen und
haftet gegenüber Lip-Tech für etwaige Schäden und Erschwernisse, die durch ein
Versäumnis dieser Verpflichtung entstehen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)  Insbesondere hat der Kunde vor Vertragsschluss rechtzeitig über
bekannte Erschwernisse, Hindernisse, frühere Misserfolge bei vorherigen
Tätigkeiten gleicher Art sowie Erschwernisse durch örtliche Gegebenheiten zu
informieren.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung mindestens grob fahrlässig nicht nach,
ist Lip-Tech berechtigt, die beauftragte Leistung nach Kenntniserlangung
abzubrechen. Der Kunde schuldet in diesem Fall den vollen vereinbarten
Vergütungsbetrag.

(4) Vor Leistungserbringung ist der Kunde verpflichtet, Lip-Tech Kenntnis
über die Materialien der Entwässerungsanlage zu verschaffen und entsprechende
Entwässerungs- und Revisionspläne zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde
seiner Informationspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, haftet er
für sich hieraus ergebende Schäden und Mehraufwendungen.

Es bleibt dem Kunden freigestellt, die Nichtkenntnis bestehender
Erschwernisse i. S. des Absatz 3 Satz 1 sowie leichte Fahrlässigkeit des
Versäumnisses der Informationsweitergabe nachzuweisen.

(5)  Der Kunde verpflichtet sich, zur Erbringung der beauftragten
Leistung Lip-Tech sowie Mitarbeitern ungehinderten Zugang zu allen für die
Leistungserbringung relevanten Anlagen zu ermöglichen. Dies schließt auch eine
Befahrbarkeit entsprechender Anlagen durch die notwendigen Einsatz-KFZ ein.
Gleichzeitig trägt der Kunde dafür Sorge, dass das Entwässerungssystem während
der gesamten Leistungserbringung stillgelegt ist.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, den Arbeitsort der Leistungserbringung
frei von gesundheitsschädlichen Stoffen zu halten, soweit ihm dieses technisch
möglich und zumutbar ist.

Etwaige gefährliche Stoffe, die an den benannten Orten unvermeidbar sind,
teilt der Kunde der Firma Lip-Tech ohne Aufforderung unverzüglich vor Beginn
der Arbeiten mit. Gefährliche Stoffe sind solche Stoffe, die den Mitarbeiter
schädigen oder bei Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem eine
Gefährdung für die Umwelt begründen können.

(7) Ist Lip-Tech gleich welchen Grundes nicht berechtigt, vorhandene
Installationen jedweder Art zu demontieren oder zu montieren, hat der Kunde für
eine entsprechende Erledigung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen.

Die infolge der Versäumnisse dieser Verpflichtung eintretenden
Verzögerungen einschl. eine hierauf beruhende Unausführbarkeit der
Leistungserbringung hat der Kunde zu vertreten.

Lip-Tech ist in diesem Fall berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt
getätigte Leistung anteilig zu berechnen, mindestens jedoch eine
Anfahrtspauschale.

§ 4 Abnahme

(1) Mit der Unterzeichnung des Arbeitsnachweises nimmt der Kunde die
erbrachte Leistung ab und bestätigt, dass die Leistung durch Lip-Tech
ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht worden ist.

(2) Über notwendige Folgearbeiten oder etwaige die Leistungserbringung
behindernde oder erschwerende Bedingungen wird der Kunde vor Unterzeichnung des
Arbeitsnachweises unterrichtet. Dies wird auf dem Arbeitsnachweis entsprechend vermerkt.

§ 5 Ausführungstermin

(1) Der Ausführungstermin wird in vorheriger Terminabsprache zwischen
Lip-Tech und dem Kunden festgelegt.

(2) Kann ein Termin nicht eingehalten werden, sind beide Parteien
verpflichtet, sich davon unverzüglich zu unterrichten und einen Ersatztermin zu
vereinbaren.

Kann ein Termin zur Durchführung der beauftragten Leistung nicht spätestens
nach dem zweiten vereinbarten Ausweichtermin gefunden werden, sind beide
Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 6 Nebenabreden / Auskünfte / Empfehlungen

(1) Nebenabreden sind nur wirksam, sobald diese durch beide Parteien
schriftlich bestätigt sind. Zeichnungsbefugt ist bei Lip-Tech ausschließlich die
Geschäftsführung.

§ 7 Preise

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt die aktuelle Lip-Tech – Preisliste
(Anhang 1) zu dem Zeitpunkt der Beauftragung.

(2) Alle Leistungen werden nach Leistungsumfang abgerechnet:

Anfahrtskosten, Stundenlohn zuzüglich Werkzeugpauschale und gegebenenfalls
anfallender Notdienstzuschläge.

(3) Strom und Wasser sind durch den Kunden kostenlos bereit zu stellen und
werden nicht aufgerechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro zzgl. gesetzliche MwSt..

(2)  Zahlungen auf Rechnung sind, soweit nicht anders vereinbart,
innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung ohne Abzug fällig.

(3) Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sein Anspruch auf einer
Forderung der Mängelbeseitigung beruht.

(4) Stehen Lip-Tech mehrere Forderungen gegenüber dem Kunden zu, so ist
Lip-Tech berechtigt festzulegen, auf welche konkrete Verbindlichkeit die
Zahlung angerechnet wird.

(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug,
so ist Lip-Tech berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und den
Verzugsschaden nach den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

(6)  Lip-Tech ist berechtigt, eine Leistung nur gegen Vorkasse oder
die Erbringung einer verhältnismäßigen Sicherheitsleistung zu erbringen.

(7) Lip-Tech ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sollten nach
Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
mehr als nur unerheblich in Frage stellen. In diesem Fall ist Lip-Tech
gleichermaßen berechtigt, die Leistungserbringung bis zu der Erfüllung etwaig
bestehender Forderungen vorerst einzustellen.

§ 9 Haftung und Gewährleistung    

(1) Haftungsansprüche aus Verletzung einer außervertraglichen Pflicht im
Sinne der §§ 823 ff. BGB, aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung sowie
aus übrigen Rechtgründen, insbesondere der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht im
Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sind, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Handeln von Lip-Tech oder eines Erfüllungsgehilfen oder auf
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile beruhen,
ausgeschlossen.

(2) Haftungsansprüche im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich auf den für
Lip-Tech vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Mängel und Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb eines Jahres
geltend gemacht werden, dies gilt nicht für Mängel im Sinne des § 634a Abs. 1
Nr. 2 BGB.

(4) Beanstandungen, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind nur
wirksam geltend gemacht, wenn diese nach Kenntniserlangung umgehend schriftlich
angezeigt wurden.

 (5) Lip-Tech haftet nicht für Schäden, die entstanden sind durch:

§  Arbeiten an alten/defekten und/oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsanlagen;

§ austretende Inhalte der Anlage;

§  Schäden, die auf Beseitigungsversuchen beruhen, die der Kunde im Vorfeld der Beauftragung von Lip-Tech selbst vorgenommen oder veranlasst hat

§  Arbeiten an Entwässerungsanlagen, bei denen der Kunde eine Kamerabefahrung ausdrücklich verweigert;

§  einen notwendigen Austausch von Dichtungen oder des Siphons abgelehnt hat.

     § 10 Reklamationen   

(1) Reklamationen müssen unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich
angezeigt werden.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, bei Reklamation die Vergütung in voller
Höhe zurückzubehalten. Folgekosten wegen unbegründet erhobener Reklamation
gehen zu Lasten des Kunden.

§ 11 Datenschutz

Lip-Tech wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten nur für die mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten, nutzen und
speichern. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht
ohne ausdrückliche Einwilligung. Erhebungen von personenbezogenen Daten sowie
deren Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und
Behörden erfolgen nur im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. sofern Lip-Tech
durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet ist.

§ 12 Vertragsänderungen

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis
kann auch durch beiderseitige mündliche Übereinkunft nicht abbedungen werden.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien
aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz
von Lip-Tech, soweit der Kunde Gewerbetreibender, Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche
Gerichtsstand.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 14 Unwirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen oder deren Bestandteile
unwirksam sein, soll an deren Stelle die gesetzliche Regelung treten, sofern
die Parteien keine einvernehmliche Einigung (Parteiwille) treffen können.

Die übrigen Bestandteile der AGB bleiben von einer solchen
Teil-Unwirksamkeit unberührt und behalten ihre Geltung.

§ 15 Stand

Stand dieser Bedingungen ist der 11.05.2024.