Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lip-Tech

Kanal- und RohrreinigunG

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“)

und dem Auftragnehmer           

Lip-Tech, Geschäftsführer Patryk Lip, Schulstraße 8, 61279 Grävenwiesbach

(im Folgenden „Lip-Tech“)

gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.             

Sie sind jederzeit auch auf der Internetseite www.lip-tech.de einsehbar.

Diese haben Vorrang vor etwaigen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn Lip-Tech hat diesen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt.

 

§ 1 Vertrag und Vertragsleistung

(1)  Diese AGB sind mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Kunden und Lip Tech Bestandteil des jeweils geschlossenen Vertrages.

(2)  Vertragsgegenstand ist regelmäßig die Erbringung von Leistungen im Bereich der Rohr- und Kanalreinigung.

Für Leistungen im Bereich der Kanalsanierung und Kanalreparatur gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Für den Erfolg wird durch Lip-Tech keine Gewähr übernommen, da in Abwasserrohren unkalkulierbare und nicht bekannte Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

(3) Als Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen sind folgende Leistungen umfasst:                                              

– Verstopfungsbeseitigung

– Chemische Rohrreinigung

– Hochdruckreinigung

– Spiralreinigung 

– Hydrodynamische Rohr- und Kanalspülung

 – Fräsarbeiten

– Kamerainspektionen

– Rohr.-Verlaufsortung 

– Wartung von Entwässerungsanlagen

– Wartung der Hebeanlagen

– Rohrsanierung und Rohrreparatur

(4)  Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Beauftragung durch den Kunden und die schriftliche Annahme durch Lip-Tech zustande. Der Kunde kann insbesondere der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung, die Hausverwaltung, der Mieter oder auch eine Erbengemeinschaft sein.

(5)  Lip-Tech ist berechtigt Subunternehmer mit der Erbringung der beauftragen Leistung oder Teilleistungen zu beauftragen.

 

§ 2 Leistungspflichten und Erfolg

(1)  Lip-Tech verpflichtet sich, die beauftragte Leistung nach den derzeit allgemein anerkannten und gültigen Regeln der Technik nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

Lip Tech wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die beauftragte Maßnahme durchzuführen und zum bestmöglichen Erfolg zu bringen.

(2)  Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen und Geräteeinsatzes sowie der Durchführungsweise obliegt dabei im Rahmen der beauftragten Leistung allein Lip-Tech beziehungsweise des entsprechenden Mitarbeiters von Lip-Tech

Alle Grundsätze von Gründlichkeit und Vorsicht sind dabei zu beachten.

(3) Aufgrund der vor Tätigkeitsbeginn unbekannten Beschaffenheit der Verrohrung und / oder Entwässerungsanlage und ihrem jeweiligen technischen Zustand und der Angaben des Kunden übernimmt Lip Tech keinerlei Haftung für daraus resultierende Schwierigkeiten und Verhinderungen der Maßnahmen, sowie den Erfolg der beauftragten Maßnahmen.

Sollten nach Tätigkeitsbeginn unerkannte Hindernisse und Probleme bei der Durchführung der beauftragten Tätigkeit auftreten, die deren ordnungsgemäße Durchführung oder den gewünschten Erfolg beeinträchtigen oder verhindern könnten, wird Lip Tech dies umgehend dem Kunden mitteilen und über notwendige Schritte zur Auftragserweiterung, oder den notwendigen Abbruch der Arbeiten informieren.

(4) Für den Fall eines notwendigen Abbruchs der beauftragten Tätigkeit gemäß (3) schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung der bis zum notwendig gewordenen Abbruch der Arbeiten erbrachten Leistungen, in jedem Fall zumindest die Kosten der Anfahrt.

Es steht dem Kunden frei, den Anfall geringerer Kosten nachzuweisen.

kann für einen Erfolg und seine Nachhaltigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Insbesondere gilt dies für den Fall, dass absolute Erfolgshindernisse (z.B. Rohrdefekte, unsachgemäß ausgeführte Entwässerungsanlagen, u.a.) vorliegen.

(4)  Ist eine Leistungserbringung aufgrund des Zustandes der vorhandenen Entwässerungsanlage unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen, so ist der bisher erbrachte Aufwand, dies schließt auch eine erfolglose Anfahrt ein, durch den Kunden zu vergüten.

 

§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, zur Leistungserbringung mitzuwirken, soweit dies für die Durchführung der Tätigkeiten von Lip Tech notwendig wird.

Dies betrifft insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zu allen für die Leistungserbringung notwendigen Anlagen und Orten, sowie bestmögliche Erreichbarkeit mit einem Einsatzfahrzeug von Lip Tech, soweit notwendig.

(2) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, für eine Stilllegung der Entwässerungsanlage während der Arbeiten von Lip Tech Sorge zu tragen und haftet Lip Tech für etwaige Schäden und Erschwernisse, die durch ein Versäumnis dieser Verpflichtung entstehen. Nr. (3) Abs 2 gilt entsprechend.

(3)  Insbesondere hat der Kunde vor Vertragsschluss rechtzeitig über bekannte Erschwernisse, Hindernisse, frühere Misserfolge bei vorherigen Tätigkeiten gleicher Art, sowie Erschwernisse durch örtliche Gegebenheiten zu informieren.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung mindestens grob fahrlässig nicht nach, ist Lip-Tech berechtigt, die beauftragte Leistung nach Kenntniserlangung abzubrechen. Der Kunde schuldet in diesem Fall den vollen vereinbarten Vergütungsbetrag.

(4) Vor Leistungserbringung ist der Kunde verpflichtet, Lip-Tech Kenntnis über die Materialien der Entwässerungsanlage zu verschaffen und entsprechende Entwässerungs- und Revisionspläne zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, haftet dieser für sich daraus ergebende Schäden und Mehraufwendungen.

Es bleibt dem Kunden freigestellt, die Unkenntnis der Erschwernisse gemäß Absatz 1, sowie leichte Fahrlässigkeit des Versäumnisses der Informationsweitergabe nachzuweisen.

(3)  Der Kunde verpflichtet sich, zur Erbringung der beauftragten Leistung, Lip-Tech sowie Mitarbeitern ungehinderten Zugang zu allen für die Leistungserbringung relevanten Anlagen zu ermöglichen. Dies schließt auch eine Befahrbarkeit entsprechender Anlagen durch die notwendigen Einsatz-KFZ ein. Gleichzeitig trägt der Kunde dafür Sorge, dass das Entwässerungssystem während der gesamten Leistungserbringung stillgelegt ist.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, den Arbeitsort der Leistungserbringung frei von gesundheitsschädlichen Stoffen zu halten, soweit ihm dieses technisch möglich und zumutbar ist.

Etwaige gefährliche Stoffe, die an den benannten Orten unvermeidbar sind, teilt der Kunde der Firma Lip-Tech ohne Aufforderung unverzüglich vor Beginn der Arbeiten mit. Gefährliche Stoffe sind solche Stoffe, die den Mitarbeiter schädigen oder bei Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem eine Gefährdung für die Umwelt oder aus anderen Gründen eine Haftung der Firma Lip Tech begründen können.

(6) Ist Lip-Tech gleich welchen Grundes nicht berechtigt, vorhandene Installationen jedweder Art zu demontieren oder zu montieren, hat der Kunde für eine entsprechende Erledigung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen.

Durch Versäumnisse dieser Verpflichtung eintretende Verzögerungen der Leistungserbringung oder deren Unmöglichkeit hat der Kunde zu vertreten.

Lip-Tech ist in diesem Fall berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Leistung anteilig zu berechnen, mindestens jedoch eine Anfahrtspauschale.

 

§ 4 Abnahme

(1) Mit der Unterzeichnung des Arbeitsnachweises nimmt der Kunde die erbrachte Leistung ab und bestätigt, dass die Leistung durch Lip-Tech ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht worden ist.

(2) Über notwendige Folgearbeiten oder etwaige die Leistungserbringung behindernde oder erschwerende Bedingungen wird der Kunde vor Unterzeichnung des Arbeitsnachweises unterrichtet. Dieses ist entsprechend auf dem Arbeitsnachweis vermerkt.

 

§ 5 Ausführungstermin

(1) Der Ausführungstermin wird in vorheriger Terminabsprache zwischen Lip-Tech und dem Kunden festgelegt.

(2) Kann ein Termin nicht eingehalten werden, sind beide Parteien verpflichtet, sich davon unverzüglich zu unterrichten und einen Ersatztermin zu vereinbaren.

Kann ein Termin zur Durchführung der beauftragten Leistung nicht spätestens nach dem zweiten vereinbarten Ausweichtermin gefunden werden, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

 

§ 6 Nebenabreden / Auskünfte / Empfehlungen

(1) Nebenabreden sind nur wirksam, sobald diese durch beide Parteien schriftlich bestätigt sind. Zeichnungsbefugt ist bei Lip-Tech ausschließlich der Geschäftsführung.

(2) Auskünfte und Empfehlungen durch Lip-Tech und deren Mitarbeiter sind ausschließlich als unverbindlich auf Basis des sich ergebenden Einsatzbildes zu verstehen.

 

 

§ 7 Preise

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt die aktuelle Lip-Tech – Preisliste (Anhang 1) zu dem Zeitpunkt der Beauftragung.

(2) Alle Leistungen werden nach Leistungsumfang abgerechnet:

Anfahrtskosten, Stundenlohn zuzüglich Werkzeugpauschale und gegebenenfalls anfallender Notdienstzuschläge.

(3) Strom und Wasser sind durch den Kunden kostenlos bereit zu stellen und werden nicht aufgerechnet.

 

 § 8 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro und enthalten, soweit nicht gesondert angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2)  Zahlungen auf Rechnung sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Zehn Tagen und an Lip-Tech zu leisten.

(3) Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sein Anspruch auf einer Forderung der Mängelbeseitigung beruht.

(4) Stehen Lip-Tech mehrere Forderungen gegenüber dem Kunden zu, so ist Lip-Tech berechtigt, festzulegen, auf welche konkrete Verbindlichkeit die Zahlung angerechnet wird.

(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, so ist Lip-Tech berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und den Verzugsschaden nach den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

(6)  Lip-Tech ist berechtigt, eine Leistung nur gegen Vorkasse oder die Erbringung einer verhältnismäßigen Sicherheitsleistung zu erbringen.

(7) Lip-Tech ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mehr als nur unerheblich in Frage stellen. In diesem Fall ist Lip-Tech gleichermaßen berechtigt, die Leistungserbringung bis zu der Erfüllung etwaig bestehender Forderungen vorerst einzustellen.

 

§ 9 Haftung und Gewährleistung

(1) Haftungsansprüche aus Verletzung einer außervertraglichen Pflicht im Sinne der §§ 823 ff. BGB, aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung sowie aus übrigen Rechtgründen, insbesondere der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sind, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von Lip-Tech oder eines Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile beruhen, ausgeschlossen.

(2) Haftungsansprüche im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich auf den für Lip-Tech vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Mängel und Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, dies gilt nicht für Mängel im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(4) Beanstandungen, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind nur wirksam geltend gemacht, wenn diese nach Kenntniserlangung umgehend schriftlich angezeigt wurden.

(5) Lip-Tech haftet nicht für Schäden, die Entstanden sind durch:

– Arbeiten an alten/defekten und/oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsanlagen;

– austretende Inhalte der Anlage;

– Werkzeuge, die zu der Beseitigung einer Rohrverstopfung geeignet sind, insoweit ein Umstand in der Anlage den Schaden bedingt und Lip-Tech diesen nicht zu vertreten hat;

– Arbeiten an Entwässerungsanlagen, bei denen der Kunde eine Kamerabefahrung ausdrücklich ausschließt;

– Arbeiten an sanitären Anlagen, bei denen der Kunde den Austausch von Dichtungen oder des Siphons wünscht.

sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

§ 10 Reklamationen

(1) Aufgrund der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und –Leitungen bestehen auch ständige Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Allein aus diesem Grunde müssen Reklamationen unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich angezeigt werden.

(2) Lip-Tech behält sich vor, Reklamationen erst nach vollständiger oder zu diesem Zeitpunkt vereinbarter Begleichung des Rechnungsbetrages zu bearbeiten.

(3) Der Kunde ist bei Reklamationen nicht berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten.

 

§ 11 Datenschutz

Lip-Tech wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur für die mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten, nutzen und speichern. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung. Erhebungen von personenbezogenen Daten sowie deren Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgen nur im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. sofern Lip-Tech durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet ist.

 

§ 12 Vertragsänderungen

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann auch durch beiderseitige mündliche Übereinkunft nicht abbedungen werden.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Lip Tech, soweit der Kunde Gewerbetreibender, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 14 Unwirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen oder deren Bestandteile unwirksam sein, soll an deren Stelle die gesetzliche Regelung treten, sofern die Parteien keine einvernehmliche Einigung (Parteiwille) treffen können.

Die übrigen Bestandteile der AGB bleiben von einer solchen Teil-Unwirksamkeit unberührt und behalten ihre Geltung.

 

§ 15 Stand

Stand dieser Bedingungen ist 01.06.2022.